Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zuständige Behörde
§ 26.Paragraph 26,
Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt folgendes: Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraphen 4 und 6 gilt folgendes:
Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Stromerzeugungsanlagen, ist der Landeshauptmann zuständig. Dieser kann, soweit dies zweckmäßig ist oder dem Gleichklang der Behördenzuständigkeiten entspricht, allgemein oder im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Erteilung der Genehmigung betrauen.
In allen anderen Fällen ist die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Anlagengenehmigung zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigung zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40051701