Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Schweinebestand auf Grund von Zwischenzählungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenabfindung
§ 9. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt. Paragraph 9, Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40051746