Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.2004 bis 31.01.2006 — BGBl. II Nr. 183/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.200431.01.2006 BGBl. II Nr. 183/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren - E-Procurement-V. 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 183/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Angebotsbestandteil: jeder gesonderte Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Angebotes (wie zB eigenständige Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Dokumente, eigenständige Datei).
  2. Ziffer 2
    Angebotshauptteil: ist jener Angebotsbestandteil, der zumindest folgende Angaben enthalten muss:
    1. Litera a
      Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse,
    2. Litera b
      die elektronische Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist,
    3. Litera c
      den Gesamtpreis oder den Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise,
    4. Litera d
      bei veränderlichen Preisen, die nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG erforderlichen Angaben,
    5. Litera e
      allfällige Alternativangebotspreise sowie
    6. Litera f
      das Angebotsinhaltsverzeichnis.
  3. Ziffer 3
    Angebotsinhaltsverzeichnis: ist die vollständige Aufzählung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenen oder gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile.
  4. Ziffer 4
    sichere elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Paragraph 2, Ziffer 3, des SigG entspricht.
  5. Ziffer 5
    Sicheres Verketten: ist die Verknüpfung eines Angebotsbestandteiles in elektronischer Form mit dem Angebotshauptteil durch Eintragung des jeweiligen Dateinamens und des aus dieser Datei gebildeten Hashwertes im Angebotsinhaltsverzeichnis und nachfolgendes sicheres elektronisches Signieren des Angebotshauptteiles.
  6. Ziffer 6
    Zeitstempeldienst: eine Bescheinigung, die den Anforderungen von Paragraph 2, Ziffer 12, SigG entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Gesetzesnummer

20003314

Dokumentnummer

NOR40051777