Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren - E-Procurement-V. 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zeitstempel
§ 6.Paragraph 6,
Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist durch einen Zeitstempeldienst zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempeldienstes ist bei interaktiven Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR40051781