Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren - E-Procurement-V. 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Serverausfall
§ 8.Paragraph 8,
Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls die Angebotsfrist angemessen zu verlängern, wenn der Server, auf dem die Angebote eingereicht werden, bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist nicht durchgehend empfangsbereit ist. Eine Verlängerung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich mitzuteilen. Ist dies nicht möglich, so ist die Verlängerung in geeigneter Form bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
NOR40051783