Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuordnung wassergefährdender Stoffe - (RID)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10 und des Abschnittes 2.3.5 unterliegen Stoffe, die nicht in Unterabschnitt 2.2.9.4 aufgeführt sind, keinen anderen Klassen des RID oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N "umweltgefährlich" (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem RID.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische von Stoffen, die der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden, diesen UN-Nummern nur zugeordnet werden, wenn die Konzentration der reinen Stoffe in der Lösung oder im Gemisch mehr als 25 Masse-% beträgt.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40051849