Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 19/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 19/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2004,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

In-Kraft-Treten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2,
    Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
  3. Absatz 3,
    Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Lettland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus vom 16. Juli 1997 aufgehoben.

Geschehen zu Riga am 20. Jänner 2004 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003329

Dokumentnummer

NOR40051868