Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 19/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 19/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2004,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 19/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Ausnahmeregelung

Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003329

Dokumentnummer

NOR40051865