Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2004,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 6 455 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 6 455 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............. 430
Kärnten: ................ 410
Niederösterreich: ....... 410, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 650, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............... 1 050, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............. 500, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................. 2 300
Vorarlberg: ............. 405
Wien: ................... 300, davon 100 für Schaustellerbetriebe