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§ 120 EU-JZG

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. I Nr. 20/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute01.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 12001.08.201331.05.2020 BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. I Nr. 20/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Fortsetzung der Überwachung im Inland

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
    2. Ziffer 2
      nach Zurückziehung der Bescheinigung nach Paragraph 116,;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen entsprechend Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2,;
    4. Ziffer 4
      nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
    5. Ziffer 5
      nach Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3,, oder 4.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221792