Rechtstracker.at

§ 59b EU-JZG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 107/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59b heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 107/2014
§ 59b01.08.201331.12.2014 BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 107/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 59 b,

Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats – die in die deutsche Sprache übersetzt sein muss, sofern dieser Mitgliedstaat nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren – über ein dort geführtes Verfahren ein, so hat sie unverzüglich oder binnen der angegebenen Frist zu antworten, ob ein paralleles Verfahren geführt wird oder wurde, und gegebenenfalls zumindest folgende weitere Angaben zu machen:

  1. Ziffer eins
    Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat, die zum Teil oder zur Gänze Gegenstand des parallelen Verfahrens im Inland ist,
  2. Ziffer 2
    Angaben zum Stand des Verfahrens und
  3. Ziffer 3
    Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
Kann eine unverzügliche oder fristgerechte Antwort nicht erteilt werden, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe der Verzögerung und die Frist, innerhalb derer die Verständigung erfolgen wird, mitzuteilen; Paragraph 59 a, Absatz 3, ist anzuwenden.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40166637