Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Massengutschiff-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Meldepflichten des Kapitäns
§ 4.Paragraph 4,
Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2002, S. 9, zu liefern. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.1.2002, Seite 9, zu liefern.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40052137