Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 25.05.2004 — BGBl. II Nr. 222/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute25.05.2004 BGBl. II Nr. 222/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Massengutschiff-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2004BGBl. II Nr. 222/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ladungserklärung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vor dem Beginn des Ladens fester Massengüter hat der Kapitän sicherzustellen, dass er vom Verlader folgende Angaben erhalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Staufaktor der Ladung, zu den Verfahren für das Trimmen der Ladung, über die Wahrscheinlichkeit eines Übergehens der Ladung einschließlich gegebenenfalls Angabe des Schüttwinkels sowie über alle sonstigen Eigenschaften der Ladung, die von Belang sind;
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Konzentrates oder einer sonstigen Ladung, die breiartig werden kann, zusätzliche Angaben in Form einer Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung sowie über den Grenzwert für den Feuchtigkeitsgehalt, bis zu dem die Ladung noch befördert werden darf;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Erklärung über die Dichte fester Massengutladungen.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, sind vom Kapitän in eine Ladungserklärung aufzunehmen, die dem Muster gemäß Anhang 5 des BLU-Codes zu entsprechen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003356

Dokumentnummer

NOR40052138