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Art. 26

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 30/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 30/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2004,

Typ

Vertrag - Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 30/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Ziffer eins Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

Ziffer 2 Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. Litera a
    Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
  2. Litera b
    Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
  3. Litera c
    Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordnung widerspräche (ordre public).

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052226