Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuwait)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 30/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 27
DIPLOMATISCHE UND KONSULARISCHE VORRECHTE
1.Ziffer eins Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Abkommen zustehen.
2.Ziffer 2 Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem Welteinkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässige Personen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40052227