Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuwait)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 30/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
VERSCHIEDENES
1.Ziffer eins Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Begrenzungen und Befreiungen durchzuführen sind.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen in Bezug auf die vom anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungsübung vorgesehenen steuerlichen Förderungsmaßnahmen, Investitionsbegünstigungen, Befreiungen und Freibeträgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40052228