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Art. 31

Fassungen
ab 01.03.2004 — BGBl. III Nr. 30/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.03.2004 BGBl. III Nr. 30/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2004,

Typ

Vertrag - Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2004BGBl. III Nr. 30/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 31

GELTUNGSDAUER

Ziffer eins Dieses Abkommen bleibt für fünf Jahre in Kraft; danach bleibt es für einen gleichartigen Zeitraum oder gleichartige Zeiträume in Kraft, es sei denn, beide Vertragsstaaten unterrichten einander gegenseitig schriftlich sechs Monate vor Ablauf des ersten oder jedes nachfolgenden Zeitraums, dass sie die Absicht haben, das Abkommen zu kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Beträge, die nach dem 31. Dezember des Jahres zahlbar sind, in dem die Mitteilung erfolgt ist.
  2. Litera b
    in Bezug auf andere Steuern auf Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem die Mitteilung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juni 2002, welcher dem 2. Rabi römisch zwei 1423 H entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052231