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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung gilt für eine unbestimmte Zeit. Sie kann von einem der Vertragspartner auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall verliert die Vereinbarung nach neunzig Tagen nach der Zustellung der Verständigung über die Kündigung ihre Wirkung.
  3. Absatz 3,
    Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung nach dem Absatz 2 tritt diese Vereinbarung außer Kraft, wenn das am 17. Juni 1991 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4,
    Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen nach Artikel 2, Absatz 4 des Vertrages zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr und über die Errichtung der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Marchegg und Bratislava-Hauptbahnhof, sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Bratislava-Hauptbahnhof 2), unterzeichnet am 27. Mai 1992 in Prag, und die Vereinbarung zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Bratislava- Petržalka 3), unterzeichnet am 9. Juli 1999 in Bratislava, außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 1999,

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20003369

Dokumentnummer

NOR40052257