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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 39/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 39/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 39/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien vereinbaren, an den Grenzübergangsstellen im Eisenbahnverkehr Maribor und Spielfeld sowie Jesenice und Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade-Ost die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Im Bahnhof Maribor wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.
      Im Bahnhof Spielfeld wird eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet errichtet.
      Die österreichische und die slowenische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit im Bahnhof Maribor und im Bahnhof Spielfeld und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Maribor und Spielfeld in Zügen vorgenommen.
    2. Ziffer 2
      Im Bahnhof Jesenice wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.
      In den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost werden slowenische Grenzabfertigungsstellen auf österreichischem Staatsgebiet errichtet.
      Die slowenische und die österreichische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost sowie Jesenice und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost sowie Jesenice in Zügen vorgenommen.
  2. Absatz 2,
    Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 2 festgelegt.
  3. Absatz 3,
    Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
    • Strichaufzählung
      von den slowenischen Bediensteten vom Bahnhof Spielfeld auf den Landesstraßen L 675 und L 671 und auf der Bundesstraße B 67 bis zur gemeinsamen Grenze beim Grenzübergang Spielfeld-Šentilj,
    • Strichaufzählung
      von den österreichischen Bediensteten vom Bahnhof Maribor über die Partizanska cesta und die Meljska cesta auf der Schnellstraße Maribor – Pesnica H2 bis zum Kreisverkehr in Pesnica und auf der Autobahn Pesnica – Šentilj A1 bis zum gemeinsamen Grenzübergang verbracht werden.
    Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den genannten Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweils festgelegten Zone.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014

Gesetzesnummer

20003371

Dokumentnummer

NOR40052275