Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Bei gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen
stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates der Vertragspartei des Nachbarstaates jeweils die zur Tätigkeit notwendigen Diensträume bereit und trägt die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der Vertragspartei des Nachbarstaates;
ermöglichen die Vertragsparteien einander den Betrieb ihrer Telekommunikationsund Datenverarbeitungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren eigenen Netzen;
stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr durchführen können.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014
Dokumentnummer
NOR40052303