Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 39/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 39/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 39/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Bei gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen

  1. Ziffer eins
    stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates der Vertragspartei des Nachbarstaates jeweils die zur Tätigkeit notwendigen Diensträume bereit und trägt die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der Vertragspartei des Nachbarstaates;
  2. Ziffer 2
    ermöglichen die Vertragsparteien einander den Betrieb ihrer Telekommunikationsund Datenverarbeitungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren eigenen Netzen;
  3. Ziffer 3
    stellt die Vertragspartei des Gebietsstaates sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr durchführen können.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014

Gesetzesnummer

20003371

Dokumentnummer

NOR40052303