Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 39/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 39/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 39/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Absatz 3,
    Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4,
    Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf dem slowenischen Staatsgebiet Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo 1), unterzeichnet am 26. April 2001, die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Spielfeld und Maribor 2), unterzeichnet am 8. Mai 2001, sowie die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Villach und Jesenice 3), unterzeichnet am 8. Mai 2001, außer Kraft.

__________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2001,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2001,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2001,

Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014

Gesetzesnummer

20003371

Dokumentnummer

NOR40052304