Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr außer Kraft tritt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf dem slowenischen Staatsgebiet Grenzübergang Paulitschsattel – Pavlicevo sedlo 1), unterzeichnet am 26. April 2001, die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Spielfeld und Maribor 2), unterzeichnet am 8. Mai 2001, sowie die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen den Bahnhöfen Villach und Jesenice 3), unterzeichnet am 8. Mai 2001, außer Kraft.
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/20011) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2001,
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/20012) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2001,
3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 101/20013) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2001,
Geschehen zu Wien, am 28. April 2004, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014
Dokumentnummer
NOR40052304