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Art. 10

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 43/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 10

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Tourismus und der tourismusbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden auch Investitionsaktivitäten auf dem Gebiet des Tourismus sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen. Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die in Frage kommenden Firmen in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20003374

Dokumentnummer

NOR40052321