Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere durch den Austausch von Studienmaterial und durch die Unterstützung von Studienaufenthalten von Schülern und Lehrern aus Lehreinrichtungen mit der angeführten Ausbildungsrichtung.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR40052322