Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.05.2004 BGBl. III Nr. 43/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2004,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 43/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

ARTIKEL 11

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen setzen, um auf dem Gebiet der tourismusspezifischen Ausbildung in Hotellerie, Gastronomie und in der Reisebürobranche eine Verbesserung zu erzielen, insbesondere durch den Austausch von Studienmaterial und durch die Unterstützung von Studienaufenthalten von Schülern und Lehrern aus Lehreinrichtungen mit der angeführten Ausbildungsrichtung.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20003374

Dokumentnummer

NOR40052322