Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 27
In-Kraft-Treten und Dauer
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und wird danach um weitere, ebenso lange Zeiträume automatisch verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien die andere zumindest ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich von der Kündigung in Kenntnis setzt.
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40052381