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Art. 27

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,

Typ

Vertrag – Jemen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 44/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 27

In-Kraft-Treten und Dauer

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und wird danach um weitere, ebenso lange Zeiträume automatisch verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien die andere zumindest ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich von der Kündigung in Kenntnis setzt.
  3. Absatz 3,
    Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003376

Dokumentnummer

NOR40052381