Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 28
Beendigung
Nach erstmaligem Ablauf des in Artikel 27 Absatz 2 genannten Zeitraums von zehn Jahren kann jede der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen beenden. Die Beendigung hat durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erfolgen; sie tritt mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. Mai 2003, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40052382