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Art. 28

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.07.2004 BGBl. III Nr. 44/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2004,

Typ

Vertrag – Jemen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 44/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 28

Beendigung

Nach erstmaligem Ablauf des in Artikel 27 Absatz 2 genannten Zeitraums von zehn Jahren kann jede der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen beenden. Die Beendigung hat durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erfolgen; sie tritt mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Mai 2003, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003376

Dokumentnummer

NOR40052382