Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 11
Finanzielles
(1)Absatz eins,Jede Partei trägt ihre im Rahmen der Ausbildungszusammenarbeit nach dieser Rahmenvereinbarung anfallenden Kosten selbst.
(2)Absatz 2,Die Ausgaben für gemeinsame Repräsentationsveranstaltungen anlässlich der Ausbildungszusammenarbeit gehen hingegen zu Lasten des Aufnahmestaates.
(3)Absatz 3,Jede Partei erstellt jährlich eine finanzielle Übersicht über die nach dieser Rahmenvereinbarung zu Gunsten der anderen Partei erbrachten Leistungen. Darunter fallen durch den jeweiligen Aufnahmestaat nach den für ihn geltenden Vorschriften zur Verfügung gestellte Transporte, Betriebsmittel, notwendige Infrastruktur sowie militärische Unterkunft und Verpflegung. Diese Übersicht ist der anderen Partei jeweils zwei Monate vor der jährlich gemeinsam festzulegenden Zusammenkunft vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die gegenseitig genehmigten Übersichten werden jeweils innerhalb von maximal drei Jahren saldiert und die Differenz wird festgestellt. Allfällige Ausgleiche erfolgen durch Zahlung oder werden nach Möglichkeit durch andere Leistungen im Rahmen der Ausbildung abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40052435