Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 10
Einbezug von Dritten
(1)Absatz eins,Beabsichtigt eine Partei, Angehörige dritter Staaten zur Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei einzubeziehen, so hat sie nachweislich die vorherige Zustimmung der anderen Partei und des jeweiligen Herkunftsstaates einzuholen.
(2)Absatz 2,Sind im Rahmen von Ausbildungsvorhaben Aufenthalte in Drittstaaten vorgesehen, so kann das entsandte Personal nur dann teilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Partei besteht und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40052434