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Art. 10

Fassungen
ab 15.05.2004 — BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute15.05.2004 BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

15.05.2004BGBl. III Nr. 47/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 10

Einbezug von Dritten

  1. Absatz eins,Beabsichtigt eine Partei, Angehörige dritter Staaten zur Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei einzubeziehen, so hat sie nachweislich die vorherige Zustimmung der anderen Partei und des jeweiligen Herkunftsstaates einzuholen.
  2. Absatz 2,Sind im Rahmen von Ausbildungsvorhaben Aufenthalte in Drittstaaten vorgesehen, so kann das entsandte Personal nur dann teilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Partei besteht und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung erklärt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20003378

Dokumentnummer

NOR40052434