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Art. 9

Fassungen
ab 15.05.2004 — BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute15.05.2004 BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.05.2004BGBl. III Nr. 47/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 9

Einsatz von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften und Umweltschutz und militärische Untersuchungen

  1. Absatz eins,Waffen und Munition dürfen nur zu den nach dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Zwecken in den Aufnahmestaat eingeführt und verwendet werden. Der Entsendestaat stellt der für die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit zuständigen Stelle des Aufnahmestaates rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die für die Beurteilung der Verwendbarkeit von Waffen und Munition im Aufnahmestaat erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Das Personal jeder Partei hat seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend Aufbewahrung, Transport, Handhabung und Einsatz von Waffen, Fahrzeugen, Gerät und Munition zu befolgen, soweit im Aufenthaltsstaat diesbezüglich keine strikteren Sicherheitsvorschriften bestehen.
  3. Absatz 3,Die umweltschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaates sind zu beachten.
  4. Absatz 4,Werden im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung besondere Vorkommnisse oder Unfälle militärisch untersucht, gewährleistet die untersuchende Partei der anderen Partei rechtzeitig die hinreichende Beteiligung an der Untersuchung.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20003378

Dokumentnummer

NOR40052433