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Art. 6

Fassungen
ab 15.05.2004 — BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute15.05.2004 BGBl. III Nr. 47/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.05.2004BGBl. III Nr. 47/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 6

Grenzübertritte

  1. Absatz eins,Im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen werden die Parteien den reibungslosen Grenzübertritt der Personen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Munition, Ausrüstungen und sonstigen Güter, die für die Durchführung der Ausbildungs- und Übungsvorhaben benötigt werden, sicherstellen.
  2. Absatz 2,Jede Partei ist für die Einholung der für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Aufnahmestaat notwendigen Bewilligungen selber verantwortlich.

Schlagworte

Ausbildungsvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20003378

Dokumentnummer

NOR40052430