Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 7
Schutz von Personal, Material, Munition und Liegenschaften
(1)Absatz eins,Der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften obliegt dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen.
(2)Absatz 2,Der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition obliegt jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40052431