Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FMA-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil Anmerkung, als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(2)Absatz 2,Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
(3)Absatz 3,Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß § 23 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist § 4 anzuwenden.Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß Paragraph 23, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist Paragraph 4, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199803