Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FMA-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40052522