Kurztitel
Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen
Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
Beachte
Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe
Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft –
Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und
Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit
17. 6. 2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die
übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 (vgl. § 12).übrigen Lehrberufe mit 1. 1. 2005 vergleiche Paragraph 12,).
Text
Geschäftsfall und Fachgespräch - Bestimmungen für einzelne
Lehrberufe
§ 6. Für die im § 1 genannten Lehrberufe gelten für den Geschäftsfall und das Fachgespräch zusätzlich folgende Bestimmungen: Paragraph 6, Für die im Paragraph eins, genannten Lehrberufe gelten für den Geschäftsfall und das Fachgespräch zusätzlich folgende Bestimmungen:
1. Bankkaufmann/Bankkaufmannfrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, sowie Einlagengeschäft einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, sowie Einlagengeschäft einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Insbesondere sind die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines Kreditinstituts zu prüfen.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Insbesondere sind die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines Kreditinstituts zu prüfen.
2. Buchhaltung
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat die Bereiche Kontierung von Belegen, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss, Steuern und Abgaben sowie den Schriftverkehr (Formularwesen) mit Behörden zu umfassen. Darüber hinaus hat die Prüfungskommission aus den folgenden Bereichen eine Aufgabe auszuwählen:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat die Bereiche Kontierung von Belegen, Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluss, Steuern und Abgaben sowie den Schriftverkehr (Formularwesen) mit Behörden zu umfassen. Darüber hinaus hat die Prüfungskommission aus den folgenden Bereichen eine Aufgabe auszuwählen:
Lohn- und gehaltsabhängige Abgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Abgaben),
Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Überstunden,
Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der Abrechnung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration).
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,
3. Bürokaufmann/Bürokauffrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages,
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,
4. Einkäufer
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat sich auf nachfolgende Themenbereiche zu erstrecken, wobei der dazugehörige Schriftverkehr und/oder die elektronische Informationsbeschaffung, die Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie ein auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogener Schriftverkehr mit einzubeziehen ist:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat sich auf nachfolgende Themenbereiche zu erstrecken, wobei der dazugehörige Schriftverkehr und/oder die elektronische Informationsbeschaffung, die Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie ein auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogener Schriftverkehr mit einzubeziehen ist:
Bearbeitung der Bedarfsanforderung,
Ausfertigung von Anfragen,
Absagen und Vergabeentscheid samt Begründung,
Im Rahmen des auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehrs sind nach Wahl der Prüfungskommission zwei der folgenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Maßnahmen bei Abweichung gegenüber dem Auftragsschreiben,
Maßnahmen bei Liefer- und/oder Leistungsverzug,
Maßnahmen bei Qualitäts- und /oder Erfüllungsmängeln,
Maßnahmen betreffend Ökologie (wie Verpackung, Entsorgung).
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich nach Wahl der Prüfungskommission auf vier der folgenden Gebiete zu erstrecken, wobei Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen mit einzubeziehen sind:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich nach Wahl der Prüfungskommission auf vier der folgenden Gebiete zu erstrecken, wobei Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen mit einzubeziehen sind:
Betriebliche EDV-Anwendungen im Einkauf,
Maßnahmen des Controllings im Einkauf,
Arbeitsabläufe im branchen- und betriebsspezifischen Einkauf,
Betriebliche Einkaufsplanung,
Vorgänge bei der Lagerinventur,
Betriebliche Maßnahmen betreffend Ökologie,
Betriebliche Abläufe und Maßnahmen des Einkaufs bei Importen,
Waren- und Belegfluss (inner- und außerbetriebliche Logistik).
Großhandelskaufmann/Großhandelskaufmannfrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat eine Aufgabenstellung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Teil des Geschäftsfalles hat eine Aufgabenstellung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Warenannahme und Warenübernahme,
Mängelfeststellung und Reklamation.
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Lagerorganisation und Lagergestaltung,
Warenpräsentation und Verkaufsförderung,
(3)Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich unter Berücksichtigung des Warensortiments und verkaufsbezogener rechtliche Bestimmungen sowie Berufsvorschriften auf folgende Gebiete zu erstrecken:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich unter Berücksichtigung des Warensortiments und verkaufsbezogener rechtliche Bestimmungen sowie Berufsvorschriften auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
Kundenberatung und Information,
Anbahnung von Zusatzverkäufen,
Behandlung von Reklamationen,
Warenzustellung und Versand.
Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Menüzusammenstellungen, einschließlich Kalkulation und Rechnungslegung,
Erstellung und Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten samt Kalkulation,
Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen samt „function sheet“ für die Abwicklung, Diensteinteilung und den Zeitplan mit allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat auch Fragen zu folgenden Gebieten mit einzubeziehen:
fachgerechte Auskunfterteilung über regionale und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke und/oder Veranstaltungen,
Verkehrsmittel und Fahrpläne,
Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen und Karten für Veranstaltungen und
fachgerechte Beratung und fachgerechtes Anbieten der Hotel- und Zusatzleistungen.
(3)Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt § 5. Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde, Barkunde, HACCP und betriebliche Hygiene mit einzubeziehen.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde, Barkunde, HACCP und betriebliche Hygiene mit einzubeziehen.
7. Immobilienkaufmann/Immobilienkaufmannfrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat auf zwei der folgenden Themen zu erstrecken:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat auf zwei der folgenden Themen zu erstrecken:
Vermietung eines Bestandobjektes,
Erstellung einer Abrechnung,
Abwickeln eines Versicherungsfalles,
Vorgehen bei Aussenständen,
Vorgehen im Hinblick auf die Instandhaltung von Immobilien.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Kundenberatung und –betreuung zu beziehen.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Kundenberatung und –betreuung zu beziehen.
8. Industriekaufmann/Industriekaufmannfrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat auf den Handel im Bereich Industrie einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat auf den Handel im Bereich Industrie einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Bedarfsermittlung von Materialien und Waren,
Materialien- und Warenbeschaffung,
Annahme und Übernahme von Materialien und Waren,
(2)Absatz 2,Der mündliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Werbung und Verkaufsförderung,
Anbahnung von Zusatzverkäufen.
(3)Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken, wobei auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs sowie spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen ist:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken, wobei auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs sowie spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen ist:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs (auch bezüglich der Warenlagerung),
Kundenberatung und Information.
Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich insbesondere auf die Behandlung von einschlägigen Schriftstücken (zB Kurrentien, Urkunden), einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu erstrecken.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich insbesondere auf die Behandlung von einschlägigen Schriftstücken (zB Kurrentien, Urkunden), einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren Parteienvertreter.
10. Lagerlogistik
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung eines Teils eines Lagerlogistikkonzepts – betreffend Warenannahme, Einlagerung, Lagerhaltung oder Auslagerung – für konkrete Waren unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung eines Teils eines Lagerlogistikkonzepts – betreffend Warenannahme, Einlagerung, Lagerhaltung oder Auslagerung – für konkrete Waren unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Fragen über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Fragen über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
11. Speditionslogistik
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) logistischer Aufgabenstellungen zu erstrecken, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) logistischer Aufgabenstellungen zu erstrecken, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
Erarbeiten eines logistischen Konzepts,
Kalkulation logistischer Dienstleistungen.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
12. Mobilitätsservice
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Ausarbeitung kundenspezifischer Angebote zu erstrecken.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Ausarbeitung kundenspezifischer Angebote zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings in Form eines Verkaufs- oder Beratungsgespräches zu simulieren.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Es ist eine Situation aus der praktischen Tätigkeit des Prüflings in Form eines Verkaufs- oder Beratungsgespräches zu simulieren.
13. Personaldienstleistung
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich nach Wahl des Prüflings auf eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung, dem Fachgebiet Arbeitsvermittlung oder dem Fachgebiet Personalberatung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich nach Wahl des Prüflings auf eine Aufgabenstellung aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung, dem Fachgebiet Arbeitsvermittlung oder dem Fachgebiet Personalberatung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5,
14. Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf Anbot, Bestellung, Buchung und Abrechnung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken. Die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise ist einzubeziehen.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf Anbot, Bestellung, Buchung und Abrechnung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken. Die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise ist einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Verkaufsbedingungen ist Bedacht zu nehmen. Kataloge, Tabellen und/oder Fahrpläne sind als Prüfungsmaterial heranzuziehen.
Werbung, Marketing und Verkaufsförderung,
Allgemeine Reisebedingungen,
Kundenberatung und Information,
Anbahnung des Verkaufs von Zusatzleistungen,
Behandlung von Reklamationen.
(3)Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Verkehrsgeografie (wesentliche inländische Urlaubsdestinationen im Sommer- bzw. Wintertourismus, wesentliche ausländische Urlaubsdestinationen, wesentliche Flug- und Schiffsrouten, Hauptachsen des europäischen Eisenbahn- und Straßenverkehrs, Städtetourismus und internationaler Geschäftsreiseverkehr, Touristische Attraktionen in Österreich),
Organisations- und Reiseformen sowie spezifische Vertragsarten und Systeme des Kurs- und Tarifwesens.
Speditionskaufmann/Speditionskaufmannfrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) speditioneller Aufgabenstellungen zu erstrecken, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bearbeitung (händisch oder rechnergestützt) speditioneller Aufgabenstellungen zu erstrecken, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
Ausarbeiten eines kundenspezifischen Angebots,
Arbeiten des Rechnungswesens im Zusammenhang mit diesem Kundenauftrag (Kalkulation Fakturieren, Abwickeln von Zoll- und Versicherungsmodalitäten).
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken, wobei Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung mit einzubeziehen sind:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken, wobei Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung mit einzubeziehen sind:
wesentliche Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen samt tarifarischer Zollkunde und Warenkunde,
wichtige inländische und ausländische Verkehrswege,
Versicherungskaufmann/Versicherungskaufmannfrau
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bereiche Antragsprüfung und Antragsbearbeitung, Bestandsverwaltung und Änderungsdienst sowie Leistungsprüfung und Leistungsbearbeitung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Bereiche Antragsprüfung und Antragsbearbeitung, Bestandsverwaltung und Änderungsdienst sowie Leistungsprüfung und Leistungsbearbeitung einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat Fragen aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rechtliche Grundlagen und Versicherungsbedingungen,
(3)Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt § 5. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Inkasso, Mahnung und Klage, Kundenberatung, Werbung und Kundenbetreuung sowie Organisation eines Versicherungsbetriebes zu prüfen.Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Inkasso, Mahnung und Klage, Kundenberatung, Werbung und Kundenbetreuung sowie Organisation eines Versicherungsbetriebes zu prüfen.
17. Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die betrieblichen Dienstleistungen, die Leistungsprüfung und Reklamation, die Bestandsverwaltung von Geschäftsstücken einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die betrieblichen Dienstleistungen, die Leistungsprüfung und Reklamation, die Bestandsverwaltung von Geschäftsstücken einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat Fragen aus den Bereichen Rechnungswesen der öffentlichen Hand und der rechtlichen Grundlagen der Verwaltung zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt § 5. Die Prüfung hat sich auf das Thema Kunden- und Parteienbetreuung zu erstrecken und hat folgende Fragengebiete zu umfassen:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Die Prüfung hat sich auf das Thema Kunden- und Parteienbetreuung zu erstrecken und hat folgende Fragengebiete zu umfassen:
Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
Vorbereitung von Unterlagen für Besucher, Kunden, Parteien,
Auswertung von Statistiken, Protokollen.
Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
Warenpräsentation und Verkaufsförderung,
Literatur und Vorbereitung auf den mündlichen Teil;
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil hat Fragen aus den Bereichen Grundzüge der Literatur-, Kunst- und Kulturgeschichte, literarische Grundbegriffe sowie gegenwärtige Literaturströmungen zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für das Fachgespräch gilt § 5. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
Besondere Berufsvorschriften,
Kundenberatung und Information,
Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Prüfungsteil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Prüfungsteil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
Warenannahme und Warenübernahme,
Abonnements und Verkaufsförderung.
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
Besondere Berufsvorschriften,
Kundenberatung und Information,
Buch- und Medienwirtschaft – Verlag
(1)Absatz eins,Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Prüfungsteil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:Für den Geschäftsfall gilt Paragraph 4, Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die Erstellung einer auf die Buch- und Medienwirtschaft bezogenen Projektarbeit (händisch oder rechnergestützt) einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Prüfungsteil zu erstrecken. Die Themen haben sich unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis zu beziehen, wobei folgende Bereiche zu prüfen sind:
(2)Absatz 2,Für das Fachgespräch gilt § 5. Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:Für das Fachgespräch gilt Paragraph 5, Dies hat durch die Führung eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten integriert zu überprüfen:
Besondere Berufsvorschriften,
Schlagworte
Lohnabrechnung, Lieferverzug, Qualitätsmangel, Warenfluss,
Schriftverkehr, Hotelgewerbeassistent, Hotelgewerbeassistentin,
Speisekarte, Hotelleistung, Speisenkunde, Materialienbeschaffung,
Gebührenrechnung, Umweltschutzmaßnahme, Verkaufsgespräch,
Sommertourismus, Flugroute, Eisenbahnverkehr, Organisationsform,
Kurswesen, Zollmodalität, Kundenbetreuung, Buchwirtschaft,
Buchhandel, Literaturgeschichte, Kunstgeschichte, Buchgroßhandel