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§ 10 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane für den Truppenoffizierslehrgang und die

Dienstprüfung

für die Verwendungsgruppe M BO 2

Paragraph 10, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

  1. Ziffer eins
    dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzenden und
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  1. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach den Paragraphen 8 und 9 aus höchstens vier Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053239