Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung der Verwendungsgruppe M BO 2
§ 9. (1) Die Zulassung zur Dienstprüfung hat zu erfolgen nach AbschlussParagraph 9, (1) Die Zulassung zur Dienstprüfung hat zu erfolgen nach Abschluss
des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
aller Abschnitte des Truppenoffizierslehrganges.
Bewerber, die die Ausbildungen nach Z 1 und 2 nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht zur Dienstprüfung zugelassen werden.Bewerber, die die Ausbildungen nach Ziffer eins und 2 nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht zur Dienstprüfung zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Führung und Einsatz auf der Ebene der Teileinheit,
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Dienst- und Besoldungsrecht des Bundesbediensteten, einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
Verwaltungsverfahrensrecht und
(3)Absatz 3,Das Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 1 ist mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat in der für den Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung abzulegen. § 8 Abs. 6 erster und zweiter Satz über das Wiederholen von Prüfungen ist auf dieses Prüfungsfach anzuwenden.Das Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer eins, ist mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat in der für den Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung abzulegen. Paragraph 8, Absatz 6, erster und zweiter Satz über das Wiederholen von Prüfungen ist auf dieses Prüfungsfach anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind durch den Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ nachgewiesen.Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind durch den Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ nachgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053238