Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsorgane für den Truppenoffizierslehrgang und die
Dienstprüfung
für die Verwendungsgruppe M BO 2
§ 10. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen ausParagraph 10, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach den §§ 8 und 9 aus höchstens vier Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.Der Prüfungssenat hat entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach den Paragraphen 8 und 9 aus höchstens vier Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053239