Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen M BO 2 und H 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.Paragraph 11, (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen M BO 2 und H 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Auf Bewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltende Verordnung weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053240