Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Truppenoffiziersausbildung
§ 3. (1) Die Truppenoffiziersausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizier sowie jeweils als stellvertretender Einheitskommandant im In- und Ausland notwendig sind. Darüber hinaus ist die grundsätzliche Befähigung für die gesamte Berufsausübung als Führungskraft und militärischer Experte im Bundesheer zu erlangen. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durchParagraph 3, (1) Die Truppenoffiziersausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizier sowie jeweils als stellvertretender Einheitskommandant im In- und Ausland notwendig sind. Darüber hinaus ist die grundsätzliche Befähigung für die gesamte Berufsausübung als Führungskraft und militärischer Experte im Bundesheer zu erlangen. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der militärischen Führung, der Wehrpädagogik, der Wehrpolitik sowie im rechtlichen Bereich auf der Basis des jeweiligen Standes der Wissenschaft,
Analyse aktueller Probleme in den Bereichen nach Z 1 und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,Analyse aktueller Probleme in den Bereichen nach Ziffer eins und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum zweckmäßigen Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie,
Vermittlung der Fähigkeit, in einer Fremdsprache zur Erfüllung spezifischer Aufgaben schriftlich und mündlich zu kommunizieren sowie fremdsprachige Fachliteratur zu lesen,
Vermittlung berufspraktischer Arbeits- und Denkformen in der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung, einschließlich deren Reflexion im Rahmen umfassender Zusammenhänge,
Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender und studienbegleitender praktischer Tätigkeit und
praktische Vermittlung jener Führungsfähigkeit, die zur Führung von militärischen Organisationselementen, überwiegend auf der Ebene der Teileinheit, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung
die Führungsfähigkeit nach Abs. 1 Z 8 zu vermitteln und zu festigen sowiedie Führungsfähigkeit nach Absatz eins, Ziffer 8, zu vermitteln und zu festigen sowie
jene zusätzlichen und ergänzenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung in Streitkräften auf der Ebene einer Teileinheit und zur Abdeckung spezieller Einsatzerfordernisse erforderlich sind.
Schlagworte
Inland, Informationstechnologie, Arbeitsform
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053232