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§ 3 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Truppenoffiziersausbildung

Paragraph 3, (1) Die Truppenoffiziersausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizier sowie jeweils als stellvertretender Einheitskommandant im In- und Ausland notwendig sind. Darüber hinaus ist die grundsätzliche Befähigung für die gesamte Berufsausübung als Führungskraft und militärischer Experte im Bundesheer zu erlangen. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der militärischen Führung, der Wehrpädagogik, der Wehrpolitik sowie im rechtlichen Bereich auf der Basis des jeweiligen Standes der Wissenschaft,
  2. Ziffer 2
    Analyse aktueller Probleme in den Bereichen nach Ziffer eins und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
  3. Ziffer 3
    Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum zweckmäßigen Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  5. Ziffer 5
    Vermittlung der Fähigkeit, in einer Fremdsprache zur Erfüllung spezifischer Aufgaben schriftlich und mündlich zu kommunizieren sowie fremdsprachige Fachliteratur zu lesen,
  6. Ziffer 6
    Vermittlung berufspraktischer Arbeits- und Denkformen in der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung, einschließlich deren Reflexion im Rahmen umfassender Zusammenhänge,
  7. Ziffer 7
    Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender und studienbegleitender praktischer Tätigkeit und
  8. Ziffer 8
    praktische Vermittlung jener Führungsfähigkeit, die zur Führung von militärischen Organisationselementen, überwiegend auf der Ebene der Teileinheit, erforderlich ist.
  1. Absatz 2,Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung
    1. Ziffer eins
      die Führungsfähigkeit nach Absatz eins, Ziffer 8, zu vermitteln und zu festigen sowie
    2. Ziffer 2
      jene zusätzlichen und ergänzenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung in Streitkräften auf der Ebene einer Teileinheit und zur Abdeckung spezieller Einsatzerfordernisse erforderlich sind.

Schlagworte

Inland, Informationstechnologie, Arbeitsform

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053232