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§ 6 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlkommission

Paragraph 6, (1) Zur Auswahl der Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Auswahlkommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden und
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  1. Absatz 2,Der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie hat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Bei Bedarf ist die Auswahlkommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Auswahlkommission nach Absatz eins, endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  3. Absatz 4,Die Auswahlkommission hat in Senaten zu entscheiden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass einzelne Bewertungen nach Paragraph 5, durch ein Einzelmitglied der Auswahlkommission zu erfolgen haben.
  4. Absatz 5,Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach Paragraph 5, zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
  5. Absatz 6,Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung sind die Beurteilungsergebnisse der Auswahlkommission und die Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Aufnahmeverfahrens (Assessment) für die Zulassung zum Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ zusammen zu führen.
  6. Absatz 7,Im Falle negativer Bewertungen hat der Senat über die Zulassung des jeweiligen Bewerbers zur Prüfung für Offiziere des Milizstandes zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053235