Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Auswahlkommission
§ 6. (1) Zur Auswahl der Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Auswahlkommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen ausParagraph 6, (1) Zur Auswahl der Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Auswahlkommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie hat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Bei Bedarf ist die Auswahlkommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.Die Mitgliedschaft zur Auswahlkommission nach Absatz eins, endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4)Absatz 4,Die Auswahlkommission hat in Senaten zu entscheiden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass einzelne Bewertungen nach § 5 durch ein Einzelmitglied der Auswahlkommission zu erfolgen haben.Die Auswahlkommission hat in Senaten zu entscheiden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass einzelne Bewertungen nach Paragraph 5, durch ein Einzelmitglied der Auswahlkommission zu erfolgen haben.
(5)Absatz 5,Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 5 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach Paragraph 5, zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
(6)Absatz 6,Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung sind die Beurteilungsergebnisse der Auswahlkommission und die Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Aufnahmeverfahrens (Assessment) für die Zulassung zum Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ zusammen zu führen.
(7)Absatz 7,Im Falle negativer Bewertungen hat der Senat über die Zulassung des jeweiligen Bewerbers zur Prüfung für Offiziere des Milizstandes zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
NOR40053235