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§ 9 TOV

Fassungen
01.07.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.200431.05.2009 BGBl. II Nr. 251/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. II Nr. 251/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2009

Abkürzung

TOV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung der Verwendungsgruppe M BO 2

Paragraph 9, (1) Die Zulassung zur Dienstprüfung hat zu erfolgen nach Abschluss

  1. Ziffer eins
    des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
  2. Ziffer 2
    aller Abschnitte des Truppenoffizierslehrganges.
Bewerber, die die Ausbildungen nach Ziffer eins und 2 nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht zur Dienstprüfung zugelassen werden.
  1. Absatz 2,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Führung und Einsatz auf der Ebene der Teileinheit,
    2. Ziffer 2
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsrecht des Bundesbediensteten, einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
    4. Ziffer 4
      Verwaltungsverfahrensrecht und
    5. Ziffer 5
      Wehrrecht.
  2. Absatz 3,Das Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer eins, ist mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat in der für den Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung abzulegen. Paragraph 8, Absatz 6, erster und zweiter Satz über das Wiederholen von Prüfungen ist auf dieses Prüfungsfach anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind durch den Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ nachgewiesen.

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Gesetzesnummer

20003407

Dokumentnummer

NOR40053238