Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Förderungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von drei Jahren für dreieinhalb Jahre,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von vier Jahren für viereinhalb Jahre,
für Masterstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG für zweieinhalb Jahre.für Masterstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG für zweieinhalb Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40053245