Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden (vgl § 6).Ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).
Text
Studienerfolgsnachweis
§ 3.Paragraph 3,
Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
nach dem ersten Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte,
nach dem dritten Studienjahr mindestens 135 ECTS-Punkte,
bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch die positive Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40053246