Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
7. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke
Allgemeine Bestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist die Nettomasse (Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze) maßgeblich. Ist die Nettomasse eines pyrotechnischen Gegenstandes für technische Zwecke nicht bekannt, dann ist es bei einer Bruttomasse bis 50 g mit 20 % der Bruttomasse, bei einer Bruttomasse über 50 g bis 250 g mit 50 % der Bruttomasse und bei einer Bruttomasse über 250 g mit 100 % der Bruttomasse anzunehmen.
(2)Absatz 2,Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis IV mit pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge gemäß den §§ 17 bis 19 nicht überschritten werden.Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins bis römisch vier mit pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge gemäß den Paragraphen 17 bis 19 nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß § 17 gelagert sein.Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß Paragraph 17, gelagert sein.
(4)Absatz 4,Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß § 18 gelagert sein.Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß Paragraph 18, gelagert sein.
(5)Absatz 5,Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden, wobei sich Sprengköpfe und Raketenrohre in verschiedenen Lagerräumen befinden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
NOR40053270