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§ 19a Pyr-LV 2004

Fassungen
03.12.2011 bis 26.05.2015 — BGBl. II Nr. 399/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19a27.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 19a03.12.201126.05.2015 BGBl. II Nr. 399/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

03.12.2011BGBl. II Nr. 399/2011

Außerkrafttretensdatum

26.05.2015danach: BGBl. II Nr. 133/2015

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis höchstens insgesamt 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.
    2. Ziffer 2
      Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.
    4. Ziffer 4
      Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.
    5. Ziffer 5
      An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
    6. Ziffer 6
      Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.
    7. Ziffer 7
      Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
    8. Ziffer 8
      Abweichend von Paragraph 2, Absatz 9, müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133606