Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Allgemeine Lagerungsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprechen.
(2)Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.
(3)Absatz 3,In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können.
(4)Absatz 4,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; auf diese Verbote muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, deutlich sichtbar hingewiesen sein. Nicht unter diese Verbote fällt der Betrieb von Öfen in Verkaufsräumen gemäß § 5.In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; auf diese Verbote muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung - KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, deutlich sichtbar hingewiesen sein. Nicht unter diese Verbote fällt der Betrieb von Öfen in Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5, (5)Absatz 5,Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein; von letzterem sind Türen, die aus Verkaufsräumen oder Vorratsräumen direkt ins Freie führen, Türen von Lagercontainern oder Lagergebäuden gemäß § 10 und Türen von Verkaufscontainern oder Verkaufsständen ausgenommen.Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein; von letzterem sind Türen, die aus Verkaufsräumen oder Vorratsräumen direkt ins Freie führen, Türen von Lagercontainern oder Lagergebäuden gemäß Paragraph 10 und Türen von Verkaufscontainern oder Verkaufsständen ausgenommen.
(6)Absatz 6,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von Verkaufsräumen gemäß § 5, dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5,, dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.
(7)Absatz 7,Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.
(8)Absatz 8,In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein, die das sichere Verlassen des Raums bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet. Davon ausgenommen sind Verkaufscontainer und Verkaufsstände gemäß § 9 sowie Lagercontainer und Lagergebäude gemäß § 10.In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein, die das sichere Verlassen des Raums bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet. Davon ausgenommen sind Verkaufscontainer und Verkaufsstände gemäß Paragraph 9, sowie Lagercontainer und Lagergebäude gemäß Paragraph 10,
(9)Absatz 9,Werden pyrotechnische Gegenstände mit elektrischer Auslösung gelagert, so müssen die Auslöseeinrichtungen kurzgeschlossen sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40133586