Rechtstracker.at

§ 2 Pyr-LV 2004

Fassungen
18.06.2004 bis 02.12.2011 — BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203.12.201130.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 399/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 218.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. II Nr. 252/2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2011danach: BGBl. II Nr. 399/2011

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeine Lagerungsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 1974 entsprechen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.
  3. Absatz 3,In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können.
  4. Absatz 4,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; auf diese Verbote muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung - KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, deutlich sichtbar hingewiesen sein. Nicht unter diese Verbote fällt der Betrieb von Öfen in Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5,
  5. Absatz 5,Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein; von letzterem sind Türen, die aus Verkaufsräumen oder Vorratsräumen direkt ins Freie führen, Türen von Lagercontainern oder Lagergebäuden gemäß Paragraph 10 und Türen von Verkaufscontainern oder Verkaufsständen ausgenommen.
  6. Absatz 6,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5,, dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.
  7. Absatz 7,Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Nasslöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l, geeignet für die Brandklasse A, gemäß der ÖNORM EN 2 “Brandklassen” vom 01.02.1993, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1995,) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40053256