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§ 2 Pyr-LV 2004

Fassungen
03.12.2011 bis 30.04.2023 — BGBl. II Nr. 399/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203.12.201130.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 399/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 218.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.12.2011BGBl. II Nr. 399/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeine Lagerungsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprechen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.
  3. Absatz 3,In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können.
  4. Absatz 4,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; auf diese Verbote muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung - KennV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, deutlich sichtbar hingewiesen sein. Nicht unter diese Verbote fällt der Betrieb von Öfen in Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5,
  5. Absatz 5,Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein; von letzterem sind Türen, die aus Verkaufsräumen oder Vorratsräumen direkt ins Freie führen, Türen von Lagercontainern oder Lagergebäuden gemäß Paragraph 10 und Türen von Verkaufscontainern oder Verkaufsständen ausgenommen.
  6. Absatz 6,In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von Verkaufsräumen gemäß Paragraph 5,, dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.
  7. Absatz 7,Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.
  8. Absatz 8,In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein, die das sichere Verlassen des Raums bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet. Davon ausgenommen sind Verkaufscontainer und Verkaufsstände gemäß Paragraph 9, sowie Lagercontainer und Lagergebäude gemäß Paragraph 10,
  9. Absatz 9,Werden pyrotechnische Gegenstände mit elektrischer Auslösung gelagert, so müssen die Auslöseeinrichtungen kurzgeschlossen sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133586