Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerungsverbote
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten
in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,
in der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, von Notausgängen und auf Fluchtwegen,
in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten iSd Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, idgF, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Druckgaspackungen iSd Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 - DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, oder für sonstige explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche oder ätzende Stoffe oder Zubereitungen iSd §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, idgF,in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten iSd Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, idgF, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Druckgaspackungen iSd Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 - DGPLV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2002,, oder für sonstige explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche oder ätzende Stoffe oder Zubereitungen iSd Paragraphen 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, idgF, in Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Triebwerksräumen, Technikräumen, Pufferräumen und Schleusen, Garagen, Lüftungs- und Klimazentralen,
in Tankstellen einschließlich Servicebereiche und Shop und
in Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m² Verkaufsfläche aufweisen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen, bei denen der Verkauf und die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich in Verkaufscontainern, Verkaufsständen oder Lagercontainern im Freien erfolgt.
(2)Absatz 2,In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.
Schlagworte
Lüftungszentrale
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40053257