Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 80 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.In einer Betriebsanlage dürfen, soweit Paragraph 8, nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufs- und des Vorratsraumes zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens hochbrandhemmend und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
Als Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffnungen zulässig; sonstige Öffnungen wie für Lüftungsleitungen, Installationsschächte und dergleichen sind verboten.
Im Vorratsraum müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011,)
(2)Absatz 2,Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 40 kg.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 133/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
NOR40170968