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§ 6 Pyr-LV 2004

Fassungen
18.06.2004 bis 02.12.2011 — BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 627.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023
§ 603.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011
§ 618.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.06.2004BGBl. II Nr. 252/2004

Außerkrafttretensdatum

02.12.2011danach: BGBl. II Nr. 399/2011

Abkürzung

Pyr-LV 2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch eins und römisch zwei mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 60 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen

Paragraph 6,

In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    In einer Betriebsanlage dürfen, soweit Paragraph 8, nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufs- und des Vorratsraumes zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens hochbrandhemmend und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
  3. Ziffer 3
    Als Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffnungen zulässig; sonstige Öffnungen wie für Lüftungsleitungen, Installationsschächte und dergleichen sind verboten.
  4. Ziffer 4
    Im Vorratsraum müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
  5. Ziffer 5
    Im Verkaufsraum und im Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

Schlagworte

Verkaufsraum

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40053260